Fassung vom 11.03.2025
Gemäß der Präambel ihrer Satzung verpflichtet sich die DRG, die in der Fachgesellschaft vorhandene Vielfalt anzuerkennen, aktiv zu fördern und zu nutzen. Dabei ist die Achtung und Förderung aller Diversitätsdimensionen wie Geschlecht und sexuelle Orientierung/Identität sowie die Anerkennung von Menschen mit Migrationsgeschichte, unterschiedlicher sozialer Herkunft und Alter, unterschiedlicher Religionen oder Weltanschauungen und unterschiedlicher physischer und psychischer Fähigkeiten sowie der äußeren und organisatorischen Dimensionen wie Elternschaft, Erfahrung oder Status innerhalb der beruflichen oder berufspolitischen Organisation unerlässlich. Nur wenn dies gelingt und das Potenzial der Vielfalt innerhalb der Fachgesellschaft ausgeschöpft wird, kann sie langfristig einen wertvollen Beitrag zu Innovation, technischem Fortschritt und optimaler medizinischer und gesundheitlicher Versorgung der Patientinnen und Patienten in Zeiten des demografischen und gesellschaftlichen Wandels leisten.
(1) Die Akademie für Fort- und Weiterbildung in der Radiologie versteht sich als Instrument zur Optimierung und Koordinierung der Fortbildung, denn
(2) Ziel der Akademie für Fort- und Weiterbildung in der Radiologie ist es,
(3) Die Ziele der Akademie werden insbesondere durch die folgenden Aktivitäten verwirklicht:
(1) Ärztinnen und Ärzte sowie MTR und MFA können Mitglied der Akademie werden und zum Nachweis der regelmäßigen Fortbildung von der Akademie ein CME-Punktekonto führen lassen.
(2) Die Anmeldung erfolgt über die Homepage der Akademie.
(3) Für ärztliche Mitglieder wird eine jährliche Mitgliedsgebühr erhoben, deren Höhe vom Direktorium der Akademie im Einvernehmen mit dem Vorstand der Deutschen Röntgengesellschaft (DRG) festgelegt wird.
(4) Für MTR und MFA wird keine Mitgliedsgebühr erhoben. MTR und MFA können nur Mitglieder der Akademie werden, wenn sie Mitglieder in der Deutschen Gesellschaft für Medizinische Technolog:innen für Radiologie (DGMTR) sind.
(1) Dem Direktorium gehören qua Amt die folgenden Personen an:
(2) Das Direktorium unterstützt die Kongresspräsident:innen des Deutschen Röntgenkongresses bei der Programmgestaltung und berät den Vorstand der DRG in Fragen der radiologischen Fortbildung.
(1) Der Vorstand der DRG bestimmt eine:n Vorsitzende:n des Direktoriums, der bzw. die die Sitzungen des Direktoriums leitet. Der oder die Vorsitzende muss nicht aus dem Kreis der Personen stammen, die nach § 3 (1) qua Amt dem Direktorium angehören.
(2) Die Amtszeit des bzw. der Vorsitzenden beträgt zwei Jahre. Eine Wiederbestellung durch den Vorstand der DRG ist möglich.
(3) Der bzw. die Vorsitzende kann sein bzw. ihr Amt jederzeit niederlegen. In diesem Fall bestimmt der Vorstand der DRG in seiner nächsten Sitzung über die Nachfolge.
(4) Den stellvertretenden Vorsitz übernimmt der Präsident bzw. die Präsidentin des BDR.
(1) Der bzw. die Vorsitzende lädt mit einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu Sitzungen des Direktoriums ein.
(2) Das Direktorium ist beschlussfähig, wenn es ordnungsgemäß einberufen wurde.
(3) Das Direktorium fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des bzw. der Vorsitzenden den Ausschlag.
(1) Sollte eine Bestimmung der Arbeitsordnung unwirksam sein, bleibt davon die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
(2) Diese Arbeitsordnung ist am 11.03.2025 vom Vorstand der DRG beschlossen worden.
Berlin, den 11.03.2025
Der Vorstand der Deutschen Röntgengesellschaft, Gesellschaft für Medizinische Radiologie und bildgeführte Therapie e.V.